(Ziele, Aufgaben, Rechte und Pflichten, Chancen und Möglichkeiten)
Jugendordnung
(Stand: 06.02.1999)
§ 1 Name
Die DJK-DV-Sportjugend ist die Jugendorganisation des DJK-DV München und Freising.
Der DJK-DV erkennt die Eigenständigkeit seiner Sportjugend an, für die die Jugendordnung als Teil der Satzung des DJK-DV verbindlich ist.
§ 2 Aufgaben
Die DJK-DV-Sportjugend führt und verwaltet sich selbständig. Sie entscheidet in eigener Zuständigkeit über die Verwaltung und Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
Aufgaben der DJK-DV-Sportjugend sind die Förderung der sportlichen Jugendarbeit, die Wahrnehmung der Aufgaben der Jugenderziehung nach christlichen Grundsätzen, Angebote zur sinnvollen Freizeitgestaltung, Jugendhilfe, Jugendbildung, sowie die Vertretung gemeinsamer Interessen im Sinne der DJK-DV-Satzung nach innen und nach außen.
§ 3 Zugehörigkeit
Mitglieder der DJK-DV-Sportjugend sind alle männlichen und weiblichen DV-Mitglieder im Alter bis zu 27 Jahren, sowie alle im Jugendbereich gewählten DJK-DV-Mitglieder und die Jugendleiter/innen der DJK-Vereine.
§ 4 Organe
Organe sind:
1. Die DJK-DV-Jugendkonferenz
2. Die DJK-DV-Jugendleitung
3. Der Arbeitskreis Jugend
§ 5 Zusammensetzung und Aufgaben der DJK-DV-Jugendkonferenz
1. Zusammensetzung
- die DJK-DV-Jugendleitung
- die DJK-Vereinsjugendleiter/innen
- je zwei Delegierte der DJK-Vereinsjugendleitungen
Beratende Mitglieder der DJK-DV-Jugendkonferenz sind Mitglieder anderer Arbeitskreise, der/die GPM und der Geistliche Beirat.
2. Aufgaben
- die Beratung und Beschlußfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung für die DJK-DV-Sportjugend; dies sind insbesondere politische und pädagogische Fragen des Kinder- und Jugendsports
- der Beschluß der Richtlinien und des Programms für die DJK-DV-Jugendarbeit
- die Änderung und Ergänzung der Jugendordnung
- die Behandlung eingereichter Anträge
- die Entlastung und die Wahl der Mitglieder der DJK-DV-Jugendleitung
- die Bestätigung der/des Vorsitzenden des Arbeitskreises Jugend
3. Einberufung, Stimmberechtigung, Wahlen, Anträge, Beschlüsse
Die DJK-DV-Jugendkonferenz findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird von der Jugendleitung vier Wochen vor Beginn und spätestens vier Wochen vor dem DJK-Diözesantag einberufen. Mit der Einladung wird zugleich eine Tagesordnung bekanntgegeben. Anträge sind bis spätestens eine Woche vor der DJK-DV-Jugendkonferenz einzureichen.
Alle zwei Jahre werden Neuwahlen durchgeführt. Wählbar sind dabei DJK-Vereinsmitglieder ab 18 Jah-ren und wahlberechtigt sind DJK-Vereinsmitglieder ab 12 Jahren.
Die DJK-DV-Sportjugend entscheidet durch Mehrheitsbeschluß.
§ 6 DJK-DV-Jugendleitung
1. Zusammensetzung
Die DJK-DV-Jugendleitung besteht aus
- zwei DJK-DV-Jugendleiter/innen
- mindestens zwei Beisitzern/innen
- dem/der Vorsitzenden des Arbeitskreises Jugend
2. Aufgaben
- Vertretung der DJK-DV-Sportjugend nach innen und außen, sowie als stimmberechtigte Mitglieder in Präsidium und Vorstand des DJK-DV durch DJK-DV-Jugendleiter/innen;
- Vorbereitung der DJK-DV-Jugendkonferenz und Aufstellung der Tagesordnung;
- Einberufung der DJK-DV-Jugendkonferenz;
- Ausführung der Beschlüsse der DJK-DV-Jugendkonferenz;
- Aufstellung eines Haushaltsplans über die der DJK-DV-Sportjugend zufließenden Mittel für jedes Geschäftsjahr und Beschlußfassung, sowie Erstellung eines Jahresberichts zur Vorlage bei der DJK-DV-Jugendkonferenz;
- Konstitution eines Arbeitskreises Jugend;
- Benennung der Delegierten für DJK-Landes- und DJK-Bundesjugendtag;
- Zuständigkeit für unaufschiebbare Entscheidungen aus dem Zuständigkeitsbereich der DJK-DV-Jugendkonferenz zwischen zwei DJK-DV-Jugendkonferenzen;
- Einladung des/der DJK-DV-Präsidenten/in, des Geistlichen Beirats und des/der GPM als beratende Mitglieder.
Die Mitglieder der DJK-DV-Jugendleitung bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds kann die DJK-DV-Jugendleitung für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied bestellen.
Die DJK-DV-Jugendleitung kann Personen kooptieren; sie haben kein Stimmrecht. Die Kooptierung endet mit der Wahl in einer Jugendkonferenz. Die DJK-DV-Jugendleitung kann Arbeitsgruppen und Kommissionen einsetzen; sie beraten die DJK-DV-Jugendleitung und arbeiten nach deren Auftrag.
Kommt keine DJK-DV-Jugendleitung zustande, hat die DJK-DV-Vorstandschaft das Recht, eine Jugendleitung kommissarisch zu bestellen.
§ 7 Arbeitskreis Jugend
Der Arbeitskreis Jugend wird von der DJK-DV-Jugendkonferenz konstituiert. Er setzt sich zusammen aus freien Mitarbeitern, die sich ihre/n Vorsitzende/n selbst wählen und nach Bedarf zusammentreten. Er dient zur Unterstützung der DJK-DV-Jugendleitung.
§ 8 Vereinsjugendsatzung
Die DJK-Vereine müssen eine Vereinsjugendordnung in ihre Satzung aufnehmen.
§ 9 Änderung der Jugendordnung
Eine Änderung der vorliegenden Jugendordnung kann die DJK-DV-Jugendkonferenz mit Mehrheit beschließen.
§ 10 Sonstiges
Alle nicht in dieser Jugendordnung aufgeführten Bestimmungen regeln sich nach der Satzung des DJK-DV und den darin genannten sonstigen Ordnungen.
Die vorliegende Jugendordnung mit Änderungen wurde mit Beschluß der DJK-DV-Jugendkonferenz am 06.02.1999 in Kraft gesetzt.
Stellenbeschreibung für die Jugendleiterin/den Jugendleiter
Ziel:
Verwirklichung der in der Satzung vorgegebenen und der besonders vom Vorstand und von der DJK-DV-Jugendkonferenz gesetzten Ziele
Aufgaben:
- Interessenvertretung der DJK-DV Sportjugend nach innen und außen
- Organisation von Freizeiten, Schulungsmaßnahmen, Bildungsmaßnahmen auf DJK-DV Ebene
- Durchführung der DJK-DV-Jugendkonferenz
- Teilnahme an DJK-LV- und DJK-BV-Jugendkonferenz
- Intensive Zusammenarbeit mit dem AK Jugend
- Zusammenarbeit mit den Jugendleitungen der DJK-Verein
- Aufstellung des Haushaltsplanes und Verwaltung und Verwendung der Jugend zufließenden Mittel
- Kostenstellenverantwortung für die Kostenstelle Jugend (Kost 5000)
Kompetenzen:
- Fachliche Weisungsbefugnis gegenüber den MitarbeiterInnen der Geschäftsstelle im Rahmen seines/ihres Aufgabengebietes
- Ausübung des Stimmrechtes und der Beratungsfunktion bei Gremien des BDKJ und der DJK-Jugendkonferenzen
- Befugnis zur Verfügung der Finanzmittel im Rahmen des Jugendetats mit Mitzeichnung des/der Schatzmeisters/in oder bei dessen/deren Verhinderung des/der Stellvertretenden Schatzmeisters/in